Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) 2009

Dieses Gesetz betrifft Neubauten und ist am 1.1.2009 in Kraft getreten. Maßgeblich ist das Datum des Bauantrags bzw. Bauanzeige. Sowohl bei Wohngebäuden als auch bei Nichtwohngebäuden (Gewerbe, Büros, Schulen ect.) soll der Bedarf an Wärme für Beheizung/Warmwasser und gegebenenfalls Kälte verstärkt durch erneuerbare Energien abgedeckt werden.
Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil der benötigten Wärme für Gebäude von derzeit 6% auf 14% im Jahr 2020 zu steigern.

Nachfolgende Tabelle zeigt die wesentlichen Anforderungen und Wahlmöglichkeiten des Wärmegesetzes

waermegesetz

Quelle: www.enev-online.de

Alternativ sind folgende Ersatzmaßnahmen möglich:


Eine Befreiung von den Anforderungen des Wärmegesetzes ist möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass diese eine unbillige Härte darstellen oder technisch nicht möglich sind.

Die Befreiungen und Nachweise können durch Fachleute, die auch Energieausweise erstellen, erbracht werden.

Die zuständigen Behörden werden mindestens stichprobenhaft die Einhaltung des Wärmegesetzes und die erforderlichen Nachweise überprüfen.

Ein Bußgeld bis zu 50.000 € droht den Bauherren/innen, die ihren Pflichten nach dem Wärmegesetz nicht nachkommen oder die Nachweise nicht zufriedenstellend erbringen.

Für die Umsetzung des Gesetzes wird vom Bundesumweltministerium eine Verwaltungsvorschrift erlassen.

Bei der Frage,welche der zur Verfügung stehenden Maßnahmen für ein geplantes Bauvorhaben die optimale Lösung darstellt, kann ein Energiekonzept für Neubauten die Entscheidungsgrundlagen liefern.

Unter der Rubrik "Energieberatung" finden Sie Näheres zum Energiekonzept für Neubauten